Absatz 1 | Absatz 1 | |
'''Befehl 101''': Grundlage des Befehls war die Direktive des [[Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Vertrages]]. | '''Befehl 101''': Grundlage des Befehls war die Direktive des Oberkommandierenden der [[Vereinte Streitkräfte|Vereinten Streitkräfte]] des [[Warschauer Vertrag|Warschauer Vertrages]]. | |
Absatz 3 | Absatz 3 | |
* Befehl 100 für Land, Luft , und Marine | * [[Befehl 100 MfNV|Befehl 100]] für Land, Luft , und Marine | |
Absatz 7 | Absatz 7 | |
Dies hatte nichts mit dem [b]Tag der [[Grenztruppen]] (ebenfalls 1. Dezember) zu tun: Der 1. Dezember war der Beginn des Ausbildungsjahres im [[Warschauer Vertrag]]. | Dies hatte nichts mit dem '''Tag der [[Grenztruppen]]''' (ebenfalls 1. Dezember) zu tun: Der 1. Dezember war der Beginn des Ausbildungsjahres im [[Warschauer Vertrag]]. | |
Absatz 15 | Absatz 15 | |
30 bis 40 % des Befehls 101 bezogen sich auf die Aufgabenerfüllung im Frieden, 60 bis 70 % der Aufgaben im Verteidigungszustand. | 30 bis 40 % des '''Befehls 101''' bezogen sich auf die Aufgabenerfüllung im Frieden, 60 bis 70 % der Aufgaben im Verteidigungszustand. |
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