Absatz 1 | Absatz 1 | |
Das erste '''Todesurteil in Ostdeutschland''' wird am [[23. Juni]] [[1945]] gefällt. | Das erste '''Todesurteil in Ostdeutschland''' wird am 23. Juni 1945 gefällt. | |
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Das [[Amtsgericht]] Güstrow verurteilt eine 27jährige [[Landarbeiter]]in zum Tode. Die Frau hatte ihre vier Kinder umgebracht, um mit einem neuen Gefährten ein neues Leben zu beginnen. | Das Amtsgericht Güstrow verurteilt eine 27jährige Landarbeiterin zum Tode. Die Frau hatte ihre vier Kinder umgebracht, um mit einem neuen Gefährten ein neues Leben zu beginnen. | |
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Das Präsidium des Landtags von [[Mecklenburg]], wandelt das [[Urteil]] später in [[Lebenslänglich]] um, [[1963]] wird die Frau durch einem [[Gnadenakt]] des [[Staatsratsvorsitzender|Vorsitzenden des Staatsrats]] aus der [[Haft]] entlassen. | Das Präsidium des Landtags von Mecklenburg wandelt das Urteil später in Lebenslänglich um, 1963 wird die Frau durch einem [[Gnadenakt]] des [[Staatsratsvorsitzender|Vorsitzenden des Staatsrats]] aus der Haft entlassen. | |
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In der unmittelbaren Nachkriegszeit haben die [[Gericht]]e mit sehr vielen Fällen zu tun, in denen Not und Verrohung durch den Krieg eine Rolle spielen. In den ersten Jahren der [[SBZ]] werden auch, anders als später in der DDR, viele Todesurteile durch Gnadenakt in eine Haftstrafe umgewandelt. Dabei spielt eine Rolle, dass die Gnadeninstanz zu dieser Zeit noch tatsächlich getrennt von denjenigen Instanzen war, die das Todesurteil verfügten. | In der unmittelbaren Nachkriegszeit haben die Gerichte mit sehr vielen Fällen zu tun, in denen Not und Verrohung durch den Krieg eine Rolle spielen. In den ersten Jahren der [[SBZ]] werden auch, anders als später in der DDR, viele Todesurteile durch Gnadenakt in eine Haftstrafe umgewandelt. Dabei spielt eine Rolle, dass die Gnadeninstanz zu dieser Zeit noch tatsächlich getrennt von denjenigen Instanzen war, die das Todesurteil verfügten. |
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