Friedrich Ebert

Nutzungsrecht für diesen Artikel:
Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung dieses Artikels entsprechend UHG.
Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig,
Ausdrücklich sind auch Übernahmen in andere Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) nicht zulässig!

Friedrich Ebert (*12.9.1894, +4.12.1979)
Berliner Oberbürgermeister

Ebert wurde in Bremen als Sohn des SPD-Politikers und späteren Reichspräsidenten Friedrich Ebert geboren. Nach der Mittelschule machte er eine Ausbildung zum Buchdrucker, 1910 trat er in die SAJ ein, 1913 in die SPD. Von 1919 bis 1933 arbeitete er als Redakteur sozialdemokratischer Zeitungen, von 1928 bis 1933 war er Mitglied des Reichstags. 1933 wurde Ebert acht Monate in unterschiedlichen KZs gefangen gehalten, kam dann aber frei. 1939 wurde er eingezogen, arbeitete aber ab 1940 im Reichsverlagsamt und stand bis Kriegsende unter Polizeiaufsicht.

1945 wurde er Landesvorsitzender der brandenburgischen SPD und nach der Vereinigung von SPD und KPD einer der Landesvorsitzenden der SED, Mitglied des Parteivorstands und später des ZK der SED, von 1947 bis 1950 Mitglied des Zentralsekretariats sowie ab 1949 Mitglied des Politbüros. 1948 wurde Friedrich Ebert Oberbürgermeister von (Ost-)Berlin und behielt diese Funktion bis 1967. Daneben war er 1948 Mitglied des Deutschen Volksrat ?s und 1949 Mitglied der Provisorischen Volkskammer, 1950 Mitglied der Volkskammer und von 1950 bis 1963 sowie 1971 Stellvertreter des Präsidenten der Volkskammer und ab 1971 Vorsitzender der SED-Fraktion in der Volkskammer.






Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.